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Beratungspflichten Versicherungsvermittlers bei Versicherungswechsel

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 525/18 (90) – Urteil vom 19.07.2018

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) einen Betrag i.H.v. 718,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen,

b) ab August 2017 jeweils zum Monatsersten bis zum Tode des Klägers – längstens jedoch bis 1. August 2045 – einen Betrag in Höhe von 17,82 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird zusätzlich verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen aus 718,30 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2017 bis 17.08.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Ausschluss von Minderbelastbarkeiten, Bewegungsstörungen und Schmerzsyndromen der Wirbelsäule einschließlich zugehöriger Bänder, Bandscheiben, Muskeln und Nerven (z.B. Lähmungen, Gefühlsstörungen) aus der Berufs- und Dienstunfähigkeit bei der XXX (VS-Nr. …550) entsteht.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2017 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 42 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 58 %.

Die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner tragen 58 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe und 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, er sei im Zuge des Abschlusses von Versicherungsverträgen, unter anderem einer Berufsunfähigkeitsversicherung, falsch beraten worden.

Der Kläger, geboren am 8.7.1990[…]


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