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Möbelkaufvertrag – Rücktritt wegen Schadstoffabsonderungen

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LG Düsseldorf -Az.: 7 O 276/15 – Urteil vom 07.02.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung von Kaufverträgen über den Kauf eines Sofas, eines Teppichs und zweier Beistelltische wegen behaupteter Mängel.

Im Dezember 2014 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Sofa, Typ Roro-Medium, 2-Sitzer, Leder Pearl 5707-10 schwarz zu einem Kostenpunkt von 5.911,00 EUR sowie einen Beistelltisch SC 15, Eiche natur geölt, zu einem Kaufpreis von 559,00 EUR. Im Januar 2015 erwarb der Kläger bei der Beklagten zudem einen Teppich Typ Homelike, Farbe neutral grey zu einem Kaufpreis von 1.050,00 EUR und einen weiteren Beistelltisch SC 15, Eiche natur geölt, zu einem Kaufpreis von 559,00 EUR. Das Sofa und den Teppich erhielt der Kläger im Februar 2015, die Beistelltische erhielt der Kläger jeweils unmittelbar beim Kauf.

Mit Schreiben vom 23.02.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass der Teppich nicht die vereinbarte Fabre „neutral grey“ aufweise und bat um weitere Veranlassung. Der Kläger informierte den Geschäftsführer der Beklagten im April 2015 über die behauptete Mangelhaftigkeit der Möbelstücke. Dieser habe eine Rückabwicklung der Kaufverträge aber verweigert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2015 sei die Beklagte nochmals aufgefordert worden, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Sofas und des Teppichs zurückzuzahlen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 08.06.2015, dass sie das Sofa und den Teppich nicht zurücknehmen werde und weitere Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach zurückgewiesen würden. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch scheiterte im Juli 2015. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2015 wurde die Beklagte über die behauptete Mangelhaftigkeit auch der Beistelltische informiert. Unter dem 09.10.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich aller streitgegenständlichen Möbelstücke und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Möbel auf.

Der Kläger behauptet, nachdem er das Sofa und den Teppich in seinem Wohnbereich aufgestell[…]


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