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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überlassung von öffentlichen Sporteinrichtungen – Anspruch hierauf?

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 6 A 11767/01.OVG
Urteil vom 16.09.2002
Vorinstanz: VG Mainz – Az.: 6 K 678/00.MZ

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sportförderung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. September 2002, an der teilgenommen haben für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2001 – 6 K 678/00.MZ. – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger, ein Fußballclub, beansprucht von dem beklagten Sportverein die Überlassung der Umkleide- und Sanitärräume in dessen Vereinsheim zu bestimmten wöchentlichen Trainingszeiten. Das Vereinsheim des Beklagten, welches mit einem Zuschuss und einem Darlehen der beigeladenen Ortsgemeinde aufgrund eines von der beigeladenen Verbandsgemeinde eingeräumten Erbbaurechts errichtet wurde, befindet sich auf dem Gelände der Freisportanlage der Regionalen Schule S. , die ebenso wie die benachbarte Schulturnhalle in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde steht. Da diese dem Kläger die Umkleide- und Duschräume der Schulturnhalle nicht länger zur Verfügung stellen möchte, wenn dieser dienstags und donnerstags sein Fußballtraining abhält sowie samstags bzw. sonntags Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiele auf der Freisportanlage durchführt, begehrt er die Überlassung des Vereinsheims des Beklagten für diese Anlässe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewie[…]


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