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Bundesgerichtshof
Az: VII ZR 164/08
Urteil vom 23.07.2009

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG a.F. übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der P.-GmbH, geltend. Darüber hinaus beansprucht sie Ersatz von Kosten, die ihr vorgerichtlich durch die Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind. Das Bestehen des Versicherungsverhältnisses und die Versicherungsleistung sind bestritten.
Die P.-GmbH beauftragte die Beklagte im November 2003 mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C., mit dem ein Blockheizkraftwerk im Hallenbad in P. betrieben wird. Die Beklagte hat im Rahmen der Grundüberholung die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht. Nach Inbetriebnahme des Motors Anfang Januar 2004 riss am 14. Juni 2004 ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden an dem Motor. Ursache des Abrisses des Gegengewichts war der Bruch von zwei hochfesten Befestigungsschrauben. Die Beklagte hat den beschädigten Motor instand gesetzt und dafür 150.586,71 EUR berechnet, auf die die P.-GmbH unter Vorbehalt 90.000 EUR gezahlt hat.

Die Klägerin behauptet, sie habe eine Versicherungsleistung von 124.000 EUR an die P.-GmbH erbracht. Diesen Betrag und die Kosten der von ihr beauftragten Sachverständigen, insgesamt 128.817,17 EUR, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten hat sie in erster Instanz von der Beklagten ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 94.817,17 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa[…]


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