Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 3 Sa 1630/08
Urteil vom 22.07.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.09.2008 – AZ. 4 Ca 700/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 31.01.1971 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger hat einen Abschluss als Diplom-Kaufmann FH.
Er ist seit dem 01.09.2000 als Verwaltungsangestellter bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein Vertrag vom 06.09./11.09.2000.
Zuletzt war der Kläger beschäftigt mit der Prüfung von Verwendungsnachweisen sowie der Beratung von Kreisverbänden in Finanzierungsfragen bei Bauangelegenheiten.
Bis September 2004 befand sich der Kläger für die Dauer von insgesamt 19 Monaten in Elternzeit.
Aufgrund Änderungsvertrages vom 11.04.2007 wurde mit Wirkung ab 01.08.2007 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit befristet bis zum 31.07.2012 auf 19,25 Stunden herabgesetzt.
Im Jahre 2005 war der Kläger an insgesamt 18 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt.
Im Jahre 2006 war der Kläger an 100 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Darüber hinaus nahm er in der Zeit vom 06.07. bis zum 02.08.2006 an einer Rehabilitationsmaßnahme teil.
Im Anschluss daran legte er dem Beklagten eine ärztliche Bescheinigung aus Juli 2006 vor, wonach eine vermehrte Empfindlichkeit der Atemwege auf Zigarettenrauch bestehe, so dass hierauf am Arbeitsplatz Rücksicht genommen werden müsse oder die Umsetzung in ein rauchfreies Zimmer erfolgen müsse.
Der Kläger wurde aufgrund dessen aus seinem bisherigen Arbeitszimmer, dem Raum 105, in den Raum 112 umgesetzt.
Im Jahre 2007 war der Kläger an insgesamt 49 Arbeitstagen arbeitsunfähig.
Ab diesem Jahr machte der Kläger geltend, er leide an einer Atemwegserkrankung, sein gesundheitlicher Zustand sei dadurch beeinträchtigt, dass er Tonerstäuben ausgesetzt sei. Eine Anfrage vom […]