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WEG – Anfechtung eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung des Anbringens von Parkbügeln

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AG Wismar – Az.: 8 C 158/18 WEG – Urteil vom 17.12.2018

1. Der Beschluss zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2018 der WEG … in Wismar wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen zu je 1/24 die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung in der Anlage „…“ in Wismar.

Die Kläger fechten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer einen Beschluss an, der auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2018 gefasst wurde.

Angefochten wird der Beschluss zu TOP 9, der folgenden Inhalt hat:

„Die Eigentümer genehmigen das Anbringen von Parkbügeln o.ä. auf dem Parkplätzen nicht, da es eine bauliche Veränderung darstellt (s. Urteil LG Düsseldorf vom 14.03.2013, Az. 19 S 55/12). Bereits installierte Parkbügel oder Reste sind umgehend zu entfernen.“

Dieser Beschluss wurde mehrheitlich gefasst.

An dem Stellplatz haben die Kläger ein Sondernutzungsrecht.

Die Kläger sind der Ansicht, dass selbst dann, wenn es sich um eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 WEG handeln sollte, es jedenfalls nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe.

Die Kläger beantragen, den Beschluss zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2018 der WEG …“ in Wismar für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der gestellte Antrag ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.

Die Anfechtung des Beschlusses ist in der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erfolgt. Die Anfechtungsklage ging hier am 25.05.2018 per Fax ein. Der Vorschuss wurde am 30.05.2018 angefordert und ging am 11.06.2018 ein. Die Zustellung an die Verwaltung erfolgte sodann am 27.06.2018. Die Anfechtungsfrist ist damit gewahrt.

Die Anfechtung ist auch begründet.

Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung der Klage gleichfalls innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erfolgte. Die „weitere Begründung“ der Klage ging hier am 18.06.2018 ein.

Das Gericht hat die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

Das Gericht meint, dass den Kläger[…]


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