Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvermittlerhaftung bei  Berufsunfähigkeitsversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Paderborn – Az.: 3 O 215/18 – Urteil vom 23.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche gegen den beklagten Versicherungsvertreter aus einer behaupteten Falschberatung geltend.

Der als Versicherungsvertreter verschiedener Versicherungsgesellschaften auftretende Beklagte suchte den Kläger auf dessen Wunsch am 30.11.2007 in dessen Wohnung auf und beriet ihn insbesondere im Hinblick auf den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Beklagte ging die sich nach dem Antragsformular stellenden Fragen einzeln mit dem Kläger durch. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass er gesundheitliche Vorbelastungen im Hinblick auf seine Augen habe. Durch einen Unfall zu Silvester 1992 war das linke Auge des Klägers mitsamt der Netzhaut vollständig zerstört worden, sodass eine vollständige Erblindung linksseitig eingetreten war. Auf dem rechten Auge hatte der Kläger ebenfalls die Linse verloren (sog. Aphakie), wobei die Netzhaut auf diesem Auge aber noch erhalten geblieben war. Der Beklagte füllte das Formular (Anlage K1) aus und notierte auf einem speziellen Beiblatt „Augenerkrankungen“ (Anlage N5) bei der Bezeichnung der Erkrankung „Li Auge – zerstörte Netzhaut“ und bei den Beschwerden „Sehverlust“. Darüber hinaus wurde der Versicherer an verschiedenen Stellen (Medikamente, Behandlung, Sehvermögen) darauf hingewiesen und ermächtigt, die sich zu diesen Punkten ergebenen Einzelfragen bei der Augenklinik bzw. dem Augenarzt zu erfragen.

Zum Zeitpunkt der Beratung war außerdem die Milz des Klägers bereits entfernt worden. Das Versorgungsamt T hatte im Jahre 1993 einen Behinderungsgrad von 90 % festgestellt (Merkzeichen: G, B, RF), der bis 1995 schrittweise auf 70 % reduziert worden war und bis heute in dieser Höhe fortbesteht. Die Parteien sind uneins, ob während des Beratungsgesprächs am 30.11.2007 auch über diese Erkrankungen gesprochen worden ist.

Der Kläger unterschrieb das Antragsformular und auch auf dem Beiblatt „Augenerkrankungen“ direkt unter dem Hinweis:

„Durch meine eigenständige Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorstehende Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet und nichts verschwiegen habe. Ich erkenne an, dass unvollständige oder unwahre Angaben den Verlust der Versicherungsansprüche zur Folge ha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv