AG München – Az.: 453 C 3432/21 – Urteil vom 09.06.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die ca. 77 qm große Wohnung im 1. OG links des Anwesens … München bestehend aus 3 Zimmern, 1 Abstellkammer, 1 Küche, 1 Flur/Diele, 1 WC, 1 WC mit Bad, 2 Balkonen sowie den Garagenstellplatz Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 gewährt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.108,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und einer Garage nach vorangegangener Eigenbedarfskündigung.
Die Beklagten schlossen mit den Rechtsvorgängern der Klägerin einen Mietvertrag vom 06.11.2012 beginnend zum 01.03.2013 über eine Wohnung im 1. Obergeschoss links in der … München mit einer Wohnfläche von ca. 77 qm bestehend aus 3 Zimmern, 1 Abstellkammer, 1 Küche, 1 Flur/Diele, 1 WC, 1 WC mit Bad, 2 Balkonen sowie einem Garagenstellplatz Nr. …
Seit dem 01.01.2021 beträgt die Miete auf 759,00 Euro zuzüglich 60,00 Euro Heizkostenpauschale.
Die Rechtsvorgänger sind Großonkel, 88 Jahre, und Großtante, 82 Jahre, der Klägerin. Sie überließen der Klägerin die Wohnung zum 07.07.2020 gegen die Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 800,- €. Die Klägerin verpflichtete sich zudem, auf Wunsch der Übergeber, sie bei Einkäufen, Besorgungen, sowie bei Arztbesuchen zu unterstützen.
Am 18.09.2020 wurde die Klägerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 15.10.2020 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten wegen Eigenbedarfs ordentlich zum 30.02.2021. Mit Schreiben vom 23.10.2020 korrigierte die Klägerin das Kündigungsdatum auf den 30.04.2021. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage K3 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten und des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf das Schreiben vom 15.10.2020 (Anlage K2) Bezug genommen.
Im Zeitpunkt der Kündigung sowie auch aktuell bewohnt die Klägerin eine ca. 50 qm große 2-Zimmer-Wohnung 2,7 km von ihrer Großtante und ihrem Großonkel entfernt.
In der Kündigung wurde einer stills[…]