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Gerichtsvollziehergebühren – Versuch der gütlichen Einigung

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AG Riedlingen – Az.: M 523/18 – Beschluss vom 28.08.2018

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 07.08.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 16,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.

Auf die zutreffende Begründung des Nichtabhilfeentscheidung des zuständigen Gerichtvollziehers vom 09.08.2018 wird Bezug genommen.

Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Kostennote vom 02.08.2018 zweimal die Gebühr nach KV 208 (Versuch einer gütlichen Einigung) in Höhe von jeweils 08,00 € in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit dem Hinweis, dass in ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.06.2018 eine gütliche Einigung zwischen den Parteien ausdrücklich nicht gewünscht worden ist.

Mit diesem Einwand kann sie keinen Erfolg haben. Der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO ist gesetzlich normiert. Der Gerichtsvollzieher ist in jeder Lage des Verfahrens einen Versuch der gütlichen Einigung zu erzielen. Diese Verpflichtung steht ausdrücklich nicht zur Disposition des Gläubigers.

Auch im vorliegenden Verfahren ist Grundlage für die Erhebung der Gebühr nach KV 208 GvKostG nicht eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO, sondern der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO.

Die Gebühr nach KV 208 ist vorliegend auch zweimal in Höhe von jeweils 08,00 € entstanden, denn im zu entscheidenden Fall handelt es sich um zwei Verfahren (Pfändungsverfahren und Vermögensauskunftverfahren). Mithin entsteht die Gebühr nach KV 208 für jeden Auftrag gesondert (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 25.07.2017, Az: Hn 1 T 290/17 und AG Ravensburg, Beschluss vom 07.09.2017, Az: M 186/17).

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