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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung notwendiger Überstunden

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 13 Sa 512/12
Urteil vom 01.06.2012

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.03.2012 – 1 Ca 1701/11 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (noch) um das Bestehen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung.
In der Zeit ab 04.01.2010 bis zum 30.06.2011 war der Kläger als Nachtwache bei dem Beklagten, der einen privaten Pflegedienst betreibt, tätig, und zwar mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden.
Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.07.2010 lautet auszugsweise wie folgt:
„…
§ 4 Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 1.500,– €.
Ein gesonderter Ausgleich für geleistete Überstunden erfolgt nicht. Diese sind mit dem Grundgehalt abgegolten.


§ 14 Verfall-/Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
…“
In der Zeit ab Januar bis November 2010 leistete der Kläger insgesamt 540 Überstunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne die Vergütung der begehrten Überstunden verlangen.
Soweit hier noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.


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