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Räumungsverfügung gegen Untermieter nach Vollstreckungsvereitelung

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LG Berlin – Az.: 29 O 150/18 – Urteil vom 05.09.2018

1) Der Verfügungsbeklagte hat die ca. 89,48 m² großen Geschäftsräume in der …-Straße 208, …Berlin, Vorderhaus Erdgeschoss links, zu räumen und geräumt an die Verfügung Verfügungsklägerin herauszugeben.

2) Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

3) Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin schloss am 26.8.2011 über die im Tenor genannten Gewerberäumlichkeiten einen Mietvertrag, der im Dezember 2012 von Herrn T. übernommen wurde (Anlage K1). Gegenüber Herrn T. kündigte die Klägerin wegen Zahlungsverzuges fristlos das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11.5.2017 (Anlage K3).

Herr T. wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.1.2018 (Aktenzeichen 29 O 254/17) zur Räumung der im Tenor näher bezeichneten Geschäftsräume verurteilt (Anlage K 4); mit Beschluss des Kammergerichts vom 9.7.2018 wurde die Berufung des Herrn T. gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Auf der Grundlage dieses Urteils beauftragte die Verfügungsklägerin den Gerichtsvollzieher Raddatz mit der Durchführung der Zwangsräumung, der laut Mitteilung vom 30.5.2018 für den 26.6.2018 einen Räumungstermin anberaumte (Anlage K 13). Bei dem Räumungsversuch am 26.6.2018 traf er in den Geschäftsräumen den Verfügungsbeklagten an, der unter Vorlage eines mit Herrn T. unter dem 19.2.2018 abgeschlossenen Pachtvertrages (Anlage K 15) und unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung (Anlage K 16) erklärte, Inhaber der Geschäftsräume zu sein und diese nicht freiwillig verlassen zu wollen; dies teilte der Gerichtsvollzieher der Verfügungsklägerin unter dem 3.7.2018 mit (Anlage K 14).

Die Verfügungsklägerin wurde mit Schreiben vom 16.4.2018 von den zuständigen Schornsteinfeger Hufenbach davon informiert, dass in der Küche der streitgegenständlichen Geschäftsräume widerrechtlich eine Feuerstätte für feste Brennstoffe errichtet worden sei und die Ableitung der Rauchgase über das Küchenfenster erfolge (Anlage K6); dies sei unzulässig, die Feuerstätte dürfen nicht betrieben werden und sei sofort zu entfernen. Dazu forderte die Verfügungsklägerin Herrn T. mit Schreiben vom 16.4.2018 (Anlage K8) auf. Mit Schreiben vom 25.5.2018 teilte das Bezirksamt Neukölln der Verfügungsklägerin mit, bei einer Prüfung des zuständigen Gewerberegisters festgestellt zu haben, dass Betreiber der streitgegenständlichen Geschäftsräume nicht Herr T[…]


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