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Gas-Versorgungsvertrag – konkludenter Abschluss und Haftung des Grundstückeigentümers

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 129/17 – Urteil vom 09.01.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az.: 4 O 95/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.168,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. April 2017 sowie 12,50 € Mahnkosten, 92,00 € Inkassokosten und 560,00 € Hausanschlusstrennungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten erster Instanz sowie die im Mahnverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 50.000,00 €.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vergütung für den Bezug von Gas.

Die Beklagte wurde nach der Grundstücksauflassung vom 27. August 2012 am 13. April 2014 als Eigentümerin des Grundstücks …-Straße in B… eingetragen. Damalige Komplementärin der Beklagten war die H… B… GmbH in B… (HRB Amtsgericht Potsdam 25363). Die Komplementärin wurde später in HA… GmbH umbenannt; im Juni 2016 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Statt ihrer ist laut HR-Eintragung vom 31. Mai 2016 die H… m… GmbH in B… Komplementärin (HRB Amtsgericht Potsdam 28872).

Das Grundstück wird im Rahmen der Grundversorgung durch die Klägerin mit Gas beliefert.

Mit Rechnung vom 23. September 2015 (Bl. 30 d.A.) rechnete die Klägerin gegenüber der H… B… GmbH den Verbrauch vom 15. November 2012 bis zum 07. Februar 2015 von 443.405 kWh zum Gesamtpreis von 30.566,22 € ab. Am 16. März 2016 stellte die Klägerin der H… B… GmbH einen Verbrauch von weiteren 195.294 kWh für die Zeit vom 08. Februar 2015 bis zum 07. Februar 2016 mit weiteren 13.464,71 € in Rechnung. Mit der[…]


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