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Schwerbehindertenvertretung – Beteiligung bei Arbeitnehmerkündigung

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ArbG Stuttgart – Az.: 14 Ca 8233/17 – Urteil vom 19.09.2018

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2017 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 TVöD-V/VKA weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.900,– Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2017 zum 30.06.2018.

Die Klägerin, der ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt ist, steht bei der Beklagten seit dem 01.09.1988 im Arbeitsverhältnis. Zuletzt war sie in Teilzeit im Bereich S. tätig. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte nach EG 13 TVöD-V/VKA; sie bezog ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.225.- Euro (s. Bl. 17 f. d. A.).

Nach ca. 2-monatiger Abwesenheit sollte die Klägerin am 10.07.2017 ihren Dienst wieder antreten.

Mit Schreiben vom 02.07.2017 an den Amtsleiter Hr. S. (Bl. 105 ff. d. A.), Hr. W. (Bl. 113 ff. d. A.) und Hr. K. (Bl. 149 f. d. A.) erhob sie diverse Vorwürfe. Diese wies die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2017 zurück (s. Bl. 151 f. d. A.). Am 22.08.2017 fand zum Thema ein Personalgespräch mit der Klägerin statt (wegen des Protokolls s. Bl. 247 f. d. A.). Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 30.08.2017 (Bl. 249 ff. d. A.).

Daraufhin beantragte die Beklagte am 26.09.2017 beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin (s. Bl. 272 d. A.).

Am 04.10.2017 (s. Bl. 253 ff. d. A.) beteiligte die Beklagte den Personalrat und am 05.10.2017, s. Bl. 257 ff. d. A., die Schwerbehindertenvertretung an der Kündigung der Klägerin.

Durch Bescheid vom 10.11.2017 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung (s. Bl. 272 ff. d. A.). Der Widerspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos.

Das Personalrats-Beteiligungsverfahren endete mit Einigungsstellenbeschluss vom 29.11.2017 (s. Bl. 261 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 30.11.2017 (Bl. 19 ff. d. A.), zugegangen am 02.12.2017, kündigte die Beklagte der Klägerin zum 30.06.2018.

Dagegen reichte die Klägerin am 21.12.2017 (Kündigungsschutz-) Klage ein. Deren Zustellung an die Beklagte erfolgte am 03.01.2018.

Die Kläg[…]


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