OLG Bamberg – Az.: 3 U 68/20 – Urteil vom 05.03.2021
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11.02.2020, Az. 13 O 117/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung und/oder Bestellung von Möbeln und/oder Zubehör die nachfolgende Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder sich auf diese Klausel zu berufen:
„Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit, einschließlich einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen, wird nachstehend pauschalierter Schadenersatz geltend gemacht, der nach dem Parteiwillen nicht dem richterlichen Mäßigungsgebot unterliegt:
Fristüberschreitung:
6-10 Arbeitstage 10 % des Rechnungsnettobetrages
11-15 Arbeitstage 15 % des Rechnungsnettobetrages
ab 16 Arbeitstage 20 % des Rechnungsnettobetrages“
I. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2019 zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Ersturteil ist in Ziff. 1.1 und Ziff. 2 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern und im Zusammenhang mit der Bestellung oder Lieferung von Möbeln zwei vorformulierte Vertragsklauseln zu verwenden.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Anlage BDPE 22). Seine Mitglieder sind unter anderem nahezu alle Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern. Deren Mitglieder wiederum sind zahlreiche Unternehmen, die Möbel fertigen und liefern. Die Beklagte ist ein Einkaufsverband für Möbel mit Sitz in X., dessen Mitgliedsunternehmen – unter anderem die Möbelketten A., B. sowie C. Einrichtungsmärkte – insgesamt 790 Filialen in 14 europäischen Ländern betreiben.
Die Beklagte wirkt an der Lieferung o[…]