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Krankentagegeldversicherung – Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Erkrankung

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LG Stade – Az.: 3 O 270/15 – Urteil vom 02.10.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.144,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.376,00 € seit dem 10.03.2015 und aus weiteren 1.768,00 € seit dem 17.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 14.144,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Krankentagegeld-Versicherung für die Zeit vom 03.07.2014 bis zum 31.03.2015.

Die Parteien verbindet eine Krankentagegeld-Versicherung. Hinsichtlich der zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Anlage K1 zur Klagschrift, sowie die AVB, Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 24.03.2016, verwiesen. Nach dem Versicherungsvertrag zahlt die Beklagte im Versicherungsfall an den Kläger für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in Höhe von 52,00 € täglich.

Gemäß § 1 (3) der AVB liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrages vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“ (vgl. Anlage K16).

Der Kläger war als angestellter Qualitätsstellenleiter im Rohrleitungs- und Anlagenbau tätig. Was die genaue Ausgestaltung seiner Arbeitstätigkeit betrifft, wird auf die Darstellung in der Klagschrift, Bl. 4 f. d.A. und die Anlage K 6 zur Klagschrift Bezug genommen.

In der Zeit vom 05.09.2013 bis zum 31.03.2015 war der Kläger wegen einer mittelgradigen Depression krankgeschrieben und bei seinem Hausarzt Dr. G. in Behandlung. Seit dem 22.11.2013 war er zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. H. und dann seit dem 18.02.2014 bei Frau Dr. W. in psychotherapeutischer Behandlung.

In der Zeit vom 05.09.2013 bis zum 02.07.2014 war der Kläger aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig und die Beklagte zahlte ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.07.2014 das vertraglich vereinbarte Krank[…]


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