LG Wuppertal – Az.: 9 S 42/18 – Urteil vom 12.07.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 14 C 337/17, vom 30.1.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die haftungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 14.09.2016 in T ereignet hatte. Der Ehemann der Klägerin und Zeuge M befuhr die D-Straße mit einem PKW Ford Focus und wollte nach rechts in die bevorrechtigte L-Straße abbiegen. Auf dieser näherte sich zu diesem Zeitpunkt von links die Beklagte zu 2 mit einem PKW VW Tiguan auf der mittleren der für seine Fahrtrichtung vorgesehenen Fahrspuren. Im späteren Unfallbereich befand sich eine Großbaustelle, wobei zur Verdeutlichung auf das Foto, Bl. 36 der Beiakte, Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 2 wechselte auf die rechte Fahrspur, und der VW kollidierte unter im einzelnen streitigen Umständen mit dem Ford, wobei dieser vorne links und der VW an der hinteren rechten Seite beschädigt wurde.Die Klägerin hat 100 % des ihr entstandenen Sachschadens von 1.725 EUR nebst Zinsen und Kosten verlangt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Allein der Zeuge M habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ihm sei ein Verstoß gegen § 8 StVO vorzuwerfen. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Dieser sei nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte zu 2 vor der Kollision die Fahrspur gewechselt habe, denn § 7 V StVO schütze nur den gleichgerichteten fließenden Verkehr.Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verlangt. Die vorzunehmende Abwägung ergebe ein Mitverschulden der Beklagten. Der Anscheinsbeweis sei nicht uneingeschränkt anwendbar, da es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf gehandelt habe. Es sei eine Großbaustelle eingerichtet gewesen. Dort wo die Beklagte zu 2 die Fahrspur gewechselt habe, sei die gelbe Leitlinie ununterbrochen gewesen. Der Zeuge M sei auf die freie rechte Fahrspur eingebogen, habe angehalten, da er den VW auf der linken Fahrspur erkannt habe und passieren habe lassen wollen. Zudem sei die Fahrbahn durch Baken verengt gewesen. Die Beklagte zu 2 habe während der Vorbeifahrt den Fahrstreifenwechsel vollzogen und sei dabei mit dem Ford kollidiert. Mit dem Fahrstreifenwechsel habe der Zeuge M nicht rechnen müssen.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehe[…]