Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 W 25/21 – Beschluss vom 07.04.2022
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 04.10.2021 (5 OH 8/21) abgeändert. Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 25.03.2020 (Rechnungsnummer …) mit auf 3.690,79 € reduziertem Rechnungsbetrag wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.690,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wollte, gemeinsam mit Frau N. Freifrau von und zu G. (in der Folge kurz Frau von G. genannt) handelnd, von Rechtsanwalt R. T. – in dessen Eigenschaft als gerichtlich bestelltem Nachlasspflegers – Grundbesitz erwerben.
Am 23.03.2020 wurde zu diesem Zweck ein durch den Antragsgegner entworfener Kaufvertrag (Urk.-Nr. XXXX/XXXX X) durch diesen beurkundet (Bl. 15 ff d. A.), wobei sich der Antragsteller und Frau von G. als Erwerber durch Herrn Rechtsanwalt R. T. als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten ließen (Bl. 15 d. A.). Beabsichtigt war, dass der Antragsteller den Vertrag nachgenehmigen sollte. Die Genehmigung des Antragstellers erfolgte in der Folge jedoch nicht, der beabsichtigte Kaufvertrag kam demzufolge nicht zu Stande.
Mit Datum vom 25.03.2002 erstellte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Kostenrechnung Nr. … über 4.421,15 € (Bl. 6 ff d. A.), die eine Beurkundungsgebühr, eine Vollzugsgebühr und eine Betreuungsgebühr beinhaltete und dem Antragsteller die hälftige Gebührenhöhe in Rechnung stellte. Die Rechnung wurde dem Antragsteller am 15.12.2020 zugestellt (Bl. 9 d. A.). Den Rechnungsbetrag hat der Antragsgegner zwischenzeitlich im Vollstreckungsweg bei dem Antragsteller beigetrieben. Nachträglich hat der Antragsgegner die Rechnung durch ebenfalls auf den 25.03.2020 datierte Kostenrechnung mit identischer Rechnungsnummer auf 3.690,79 € ermäßigt (Bl. 64 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 (Bl. 2 d. A.) hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG gestellt. Er hat bestritten, den Antragsgegner mit der Beurkundung des Kaufvertrags beauftragt zu haben. Dem Antragsteller sei lediglich der nach den Vorgaben des Verkäufers erstellte Entwurf des Antragsgegners zugestellt worden. Darüber hinaus hat er gegen die einzelnen abgerechneten Gebühren Einwendungen erhoben (Bl. 29 d. A.).
Der Antragsgegner hat demgegenüber behauptet, er sei durch den Antra[…]