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Bankenhaftung bei verweigerter Zustimmung zum freihändigen Verkauf eines Sicherungsobjekts

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 173/17 – Urteil vom 10.10.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2017, Az. 1 O 421/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag und zugunsten der Beklagten bestellten Sicherheiten.

Der Kläger ist Apotheker und betreibt seit Juli 2010 die H…-Apotheke in L…. Im Jahr 2010 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsbetrieb um eine Apotheke in W… zu erweitern (im Folgenden auch: M…-Apotheke). In diesem Zusammenhang traf der Kläger mit der Beklagten gemäß Angebot vom 25.03.2010 unter dem 30.03.2010 zunächst eine Kreditvereinbarung zur „Vorfinanzierung“ über eine Höchstkreditgrenze von 549.120 € und mit einem variablen Anfangszins von 6,95 % p.a. (vgl. Anlage K1, Bl. 13 ff. d.A.). Im Anschluss vereinbarten die Parteien am 19.04.2010 in der Filiale der Beklagten in P… für die Eröffnung der neuen Apotheke in W… ein bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziertes zinsgünstigeres Darlehen mit einem Nennbetrag von 572.000 € und einem für zehn Jahre festen Zinssatz von 3,35 % p.a.; dieser Darlehensvertrag trat an die Stelle der zunächst geschlossenen Kredit-/Vorfinanzierungsvereinbarung. Hierfür begab der Kläger zugunsten der Beklagten – insoweit bereits teilweise mit der Vorfinanzierungsvereinbarung – diverse Sicherheiten, nämlich eine Raumsicherungsübereignung der Apothekeneinrichtung einschließlich medizinischer Geräte, die Abtretung bestehender und künftiger Forderungen aus seinem Privat- und Geschäftsbereich sowie die (Voraus-)Abtretung des Erlöses aus einem etwaigen Verkauf der M…-Apotheke; ferner sollte er die Originalpolice einer Risikolebensversicherung über den Betrag von 572.000 € bereitstellen (vgl. Anlage K2, Bl. 16 ff. d.A.). Über das refinanzierte Darlehen hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger ein Kontokorrentdarlehen über 100.000 € und einen Avalkredit über 16.762,53 €. Die M…-Apothek[…]


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