AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 13105/19 – Beschluss vom 20.01.2020
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen … gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.
Hier wurde das Passbild des potentiellen Betroffenen durch die vor Ort ermittelnde Polizei angefordert, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden war (Bl. 43 und 47 d.A.). Dies verstößt gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG (AG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 53 OWi 107 Js 24000/18 – BeckRS 2018, 41318; AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15 –, juris). Die vorherige Anhörung der Halterin ist hierzu unbehelflich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Der Betroffene hat für das Fehlverhalten der ermittelnden Beamten keine Veranlassung gegeben.[…]