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Terminsgebühr – verdient bei Besprechung zwischen Parteivertretern

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OLG Naumburg
Az: 10 W 32/05
Beschluss vom 04.01.2006

In der Beschwerdesache hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die am 04. Januar 2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau – Rechtspflegerin – vom 15. April 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.110,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.03.2005 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 522,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 6.590,13 Euro verklagt, die Klage aber noch im schriftlichen Vorverfahren zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 14. März 2005 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und dabei unter anderem eine Terminsgebühr in Höhe von 522,00 Euro brutto in Ansatz gebracht.

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. April 2005 die Kosten in Höhe von 588,70 Euro festgesetzt, wobei sie die geltend gemachte Terminsgebühr nicht berücksichtigt hat.

Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03. Mai 2005 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 06. Mai 2005 bei dem Landgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie wenden sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Absetzung der Terminsgebühr und tragen hierzu vor, dass sie am 17.11.2004 mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers telefoniert hätten, um diese – unter Darlegung der Erfolgsaussichten der Klage – zu einer Klagerücknahme und damit zu einer Erledigung im Sinne der VV 3100 RVG zu bewegen.

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat am 18. Mai 2005 beschlossen, der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPfIG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO iVm Nr. 3104 RVG-VV, weil für seinen Prozessvertreter eine solche Gebühr an[…]


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