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Ausschlussfrist bei fristloser Verdachtskündigung

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ArbG Wuppertal – Az.: 6 Ca 915/18 – Urteil vom 11.10.2018

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10.04.2018 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Team Facility Management bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten die mit Anschreiben vom 19.04.2018 geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.913,62 EUR gegenüber dem Kläger nicht zusteht.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Streitwert: 11.313,62 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie über eine Forderung der Beklagten.

Der am 00.00.0000 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 21.08.2000 als Hausmeister im Bereich Facility-Management, Belegwesen zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.350,00 EUR beschäftigt. Der Kläger ist mit einem GdB von 30 % gemäß Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 09.12.2016 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Am 30.01.2018 fand die jährliche Jahresrechnungskontrolle der Telefonrechnungen der Beklagten mit Herrn Q. von der U. vor dem Hintergrund einer möglichen Kostenreduktion im Festnetzbereich statt. Dabei fiel auf, dass mehrere Verbindungen zu Glücksspiel-Hotlines abgerechnet wurden. Die von der Beklagten angeforderten Einzelgesprächsnachweise lagen am 05.02.2018 vor. Die Beklagte stellte fest, dass über zwei Nebenstellennummern unzählige Male die Rufnummer 00000-000000 in der Zeit vom 26.06.2017 bis einschließlich 09.08.2017 gewählt wurde. Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Glückspiel-Hotline von S. O., die in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 20.08.2017 geschaltet war. Bei den beiden genutzten Telefonapparaten handelt es sich um tragbare Telefone, die grundsätzlich im „Hausmeisterraum“ stationiert sind. Dort befinden sich auch die Ladestationen. Über den Tag werden die Telefone gewöhnlich vom „Telefoninhaber“ mitgenommen. Der Kollege des Klägers, Herr T., war in den Monaten Juni bis August 2018 überwiegend arbeitsunfähig erkrankt und befand sich in der verbleibenden Zeit in einer Wiedereingliederung. Die komplette Durchsicht der Einzelgesprächsnachweise durch die Leiterin des Ges[…]


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