Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs – Gutgläubigkeit – Vorlage Zulassungsbescheinigung Teil II

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Stuttgart – Az.: 9 U 90/21 – Urteil vom 21.07.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2021, Az. 15 O 43/20, abgeändert:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug Mercedes Benz C43 AMG, FIN WDD205… an die Klägerin herauszugeben.

(2) Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 15.000 € leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt die Herausgabe der sich in dem Besitz der Beklagten befindlichen Zulassungsbescheinigung Teil II eines Fahrzeugs, welches sie von der Leasingnehmerin der Beklagten übereignet und gutgläubig erworben zu haben behauptet. Die Beklagte verlangt widerklagend die Herausgabe dieses Fahrzeugs.

Die Klägerin, die Fahrzeuge in I. vertreibt, kaufte – vermittelt durch den Zeugen Ch. – am 22.03.2019 aufgrund einer Internetanzeige ohne vorherige Besichtigung das streitgegenständliche, im Eigentum der Beklagten stehende Fahrzeug von der vormals als Autohaus R. GmbH firmierenden P. C. Germany GmbH (nachfolgend: P. GmbH) für 30.800 € (Anlage K 1). Die genauen Umstände der Übereignung sind streitig, insbesondere ob sich der Zeuge Ch. eine (gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen ließ.

Im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass sich das Fahrzeug zwischenzeitlich in Italien befindet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II nach §§ 985, 952 Abs. 1 BGB (analog). Sie habe das Fahrzeug von der P. GmbH nicht gutgläubig erworben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzung der Gutgläubigkeit i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB bei dem Zeugen Ch., auf den es insoweit ankomme (§ 166 BGB), bei Übereignung des Fahrzeugs vorgelegen habe. Beim gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs stelle es eine Mindestvoraussetzung dar, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lasse. Hierfür trage der Erwerber trotz § 932 Abs. 2 BGB die Beweislast. Denn der Alteigentümer sei beim Erwerbsvorgang typi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv