Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Lüneburg –  Az.: 10 C 108/13 –  Urteil vom 19.11.2013 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 58,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auf hälftiger Basis weitere Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.01.2013 zu ersetzen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7Abs.1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Satz 1 VVG auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Verbringungskosten, also 58,50 Euro. Der Unfall vor den Wohngrundstücken der Parteien hat sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinn von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin …, die das Fahrzeug des Klägers gefahren hat, und nach Anhörung der Beklagten zu 1.) steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass beiden Fahrerinnen als rückwärts Ausparkende ein schuldhafter unfallursächlicher Verkehrsverstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist. Danach muss sich ein Fahrzeugführer u. a. beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellt sich der Unfall so dar, dass sowohl die Zeugin … als auch die die Beklagte zu 1.) ihr Fahrzeug rückwärts ausparkten. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Zeugin Rieck schon so lange auf der Zufahrt gestanden hat, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgang des Ausparkens und dem Zusammenstoß nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, sie habe schnell versucht, den Vorwärtsgang einzulegen, was ihr wegen der kurz bevorstehenden Kollision nicht mehr gelungen sein. Sie habe dann nur noch gebremst und gehupt. Gleich darauf seien die Fahrzeuge kollidiert. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Zeugin Rieck als Zurücksetzende bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Damit steht fest, dass der Schaden hälftig zu teilen ist, so dass der Antrag zu 1) wegen Erfüllung abzuweisen war. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat allerdings gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf hälftige Verbringungskosten in Höhe von 58,50 EUR. Grundsätzlich sind auch Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv