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Rechtsanwälte Kotz GbR

Datenschutzbeauftragter – schriftliche Bestellung – Kündigungsschutz

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Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 485/13 – Urteil vom 14.02.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 19.06.2013 – 4 Ca 442/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung während einer vertraglich vereinbarten Probezeit.

Die Beklagte betreibt mit ca. 45 Mitarbeitern an ihrem Sitz in … und in verschiedenen Geschäftsstellen, u.a. in …, ein Unternehmen im Bereich der IT-Dienstleistungen, welches u.a. personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet.

Der Kläger nahm in der Zeit vom 14. bis 18.09.2009 an der Veranstaltung „Datenschutzbeauftragte/r DSB-TÜV“ der … GmbH teil und erhielt von dieser nach schriftlicher Prüfung ein entsprechendes Zertifikat (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 19.02.2013; Bl. 18 d. A.). In der Folge übte er die Funktion eines Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus. Des Weiteren war er im Bereich der Netzwerktechnologie beschäftigt.

Unter dem 23./26.07.2012 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.02.2013; Bl. 7 ff. d. A.), auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 01.09.2012 am Standort … beschäftigt wurde. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

Symbolfoto: Von Datenschutz-Stockfoto /Shutterstock.com

§ 2 Probezeit

(1) Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

§ 3 Tätigkeit und Aufgabengebiet

(1) Die Einstellung erfolgt für eine Tätigkeit als System Ingenieur und Consultant mit Vertriebsaufgaben entsprechend der jeweiligen Erfordernis im Innendienst sowie im Außendienst. Bei Bedarf sind auch andere zumutbare Tätigkeiten zu leisten.

Das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers umfasst folgende Kernthemen und schließt die zugehörige Betriebssoftware sowie Standartapplikationen ein:

– IT-Security, Datenschutzprozesse, -prinzipien, -verpflichtungen und -lösungen, im Allgemeinen auch die Arbeitsaufgabenstellungen eines D[…]


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