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Ausschluss Ehegattenerbrecht – Nichtbetreiben Scheidungsverfahrens

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 33/20 – Beschluss vom 22.01.2021

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000,-EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der zwischen dem 02.05.2019 und dem 11.05.2019 in F kinderlos verstorbene I war mit der Beteiligten zu 2. verheiratet. Der Beteiligte zu 1. ist sein Bruder. Ein Testament hat der Erblasser nicht hinterlassen. Sein Nachlass beläuft sich auf rd. 190.000,-EUR.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 2. heirateten am 00.00.1995. Seit Mai 2001 lebten die Eheleute voneinander getrennt. Die Beteiligte zu 2. zog aus dem gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus Nstr. 00 in F aus. Mit Vertrag vom 15.04.2002 erwarb der Erblasser von der Beteiligten zu 2. ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus für 74.860,-EUR (vgl. Bl. 14 ff).

Im Oktober 2008 beantragte der Erblasser beim Familiengericht die Scheidung der Ehe (AG Lemgo, 9 F 381/08). Die Eheleute reichten die ausgefüllten Fragebögen zur Regelung des Versorgungsausgleichs ein. Ein bereits anberaumter Verhandlungstermin wurde aufgehoben, weil außergerichtliche Verhandlungen bzgl. des nachehelichen Unterhalts und Zugewinnausgleichs liefen. Die Beteiligte zu 2. wollte ohne Klärung dieser Folgesachen nicht geschieden werden (BA Bl. 74, 80). Das Verfahren vor dem Familiengericht wurde von den Parteien nicht mehr weiter betrieben (vgl. BA Bl. 84 ff). Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen liefen noch bis November 2009. Dann einigten sich die Eheleute darauf, dass das Scheidungsverfahren wegen der Nachteile nach dem neu geltenden Versorgungsausgleich derzeit nicht weiter betrieben werden soll. Der Erblasser verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 940,-EUR an die Beteiligte zu 2. (vgl. Schreiben vom 09.11.2009, Bl. 38 ff d.A.). Diesen Betrag zahlte er bis zu seinem Tod, ebenso wie er die Krankenkassenkosten seiner Ehefrau bezahlte, insgesamt war das ein Betrag von 1.200,-EUR monatlich. Ob ein Kontakt bzw. eine Wiederannäherung der Eheleute in der Folgezeit stattfand, ist streitig (vgl. Bl. 42, 61 – Bl. 43, 54). Jedenfalls wohnten die Eheleute weiter getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde bis zum Erbfall nicht wiederaufgenommen.

Am 08.07.2019 hat der Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihn als Alleinerb[…]


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