AG Hamburg-Altona – Az.: 318c C 1/19 – Urteil vom 05.07.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Transports ihres Fahrrads durch das Treppenhaus in ihre Wohnung in Anspruch.
Zwischen den Parteien besteht für eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus … ein Mietverhältnis (Mietvertrag, Anlage K 1, Bl. 5 ff. d.A. mit zugehöriger Hausordnung, Bl. 16 d.A.). Die Beklagte trägt ihr Fahrrad regelmäßig durch das Treppenhaus in ihre Wohnung im 2. OG, um es dort unterzustellen. Bei dem Transport stieß die Beklagte mit ihrem Fahrrad gegen die Wand im Treppenhaus, das Treppengeländer, die Eingangstür zu ihrer Wohnung sowie den benachbarten Wandbereich und verursachte hierdurch deutlich sichtbare Beschädigungen.
Die Klägerin forderte vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2017 auf, den Transport durch das Treppenhaus zu unterlassen (Anlage K4, Bl. 26 f.). Dem kam die Beklagte jedoch nicht nach.
Die Klage ist der Beklagten am 24.01.2019 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 22.01.2019 hat das Gericht eine Frist von zwei Wochen zur Anzeige der Absicht der Verteidigung und von zwei weiteren Wochen zu Klagerwiderung gesetzt. Weder eine Verteidigungsanzeige noch eine Klagerwiderung ist bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 02.04.2019 hat das Gericht die Parteien zum Termin vom 21.06.2019 geladen. Die Ladung ist der Beklagten am 05.04.2019 zugestellt worden. Zum Termin ist sie nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt, es der Beklagten zu untersagen, ihr Fahrrad durch das Treppenhaus des Hauses …, … Hamburg, bis zu ihrer im 2. OG links gemieteten Wohnung zu tragen, zu rollen oder in sonstiger Weise zu transportieren, sowie ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Trotz der Säumnis der Beklagten war nicht zu deren Lasten im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden. Die Klage ist vielmehr gem. § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abzuweisen, weil das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Klagantrag nicht rechtfertigt. Die Klage ist nicht schlüssig. Der Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.