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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – Kostenübernahme für Fußheber-System und eine Handmanschette

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LG Köln – Az.: 23 O 211/16 – Urteil vom 31.10.2018

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen für die Anschaffung eines Fußheber-Systems Ness L 300 und einer Orthese der Hand, System H 200 Wireless im tariflichen Umfang zu erstatten.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 18.12.1950 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung im sogenannten „Standardtarif“. Einbezogen wurden die AVB (Blatt 72 bis 86 der Akte) und TB (Blatt 87 bis 90 der Akte) der Beklagten.

In den Tarifbedingungen (TB) der Beklagten heißt es unter anderem zu A. 7:

Es werden erstattet „nach Erreichen des Selbstbehaltes gemäß Abschnitt A. 9

80 v.H. der erstattungsfähigen Aufwendungen für folgende Hilfsmittel in Standardausführung (siehe Nummer 3c Abs. 4 TB/ST):

Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen, Kunstglieder, Liegeschalen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), nach Erreichen des Selbstbehaltes gemäß Abschnitt A. 9.“

Der Selbstbehalt beträgt für den Kläger gemäß der vorerwähnten Tarifbedingung zu A. 9  306,00 EUR je Hilfsmittel.

Der Kläger leidet infolge einer im Jahre 2005 erlittenen Hirnblutung unter Lähmungserscheinungen insbesondere eines Beines und der linken Hand. Er begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für ein Fußheber-System und eine Handmanschette gemäß Kostenvoranschlägen der Firma E GmbH in Saarbrücken vom  06.11.2015 (Blatt 91 f. der Akte), der Höhe nach begrenzt nach den TB auf 80 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 306,00 EUR je Hilfsmittel. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel mit elektronischem Antrieb. Die Beklagte lehnte ihre Leistungseinstandspflicht mit Schreiben vom 27.04.2016 (Anlage K 5 = Blatt 51 f. der Akte) ab. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung der in Rede Hilfsmittel.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, die Ko[…]


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