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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertrag: ordentliche Kündigung bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung

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AG Pankow-Weißensee, Az.: 6 C 167/16, Urteil vom 12.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: fizkes/ Bigstock

Die Klägerin begehrt mit der im Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Klage die Räumung der vom Beklagten genutzten Wohnung mit einer im Vertrag genannten Wohnfläche von 35,55 qm im Hause … Berlin. Die Nutzung der vorgenannten Wohnung beruht auf einem zwischen den Parteien im Mai 2010 abgeschlossenen Mietvertrag, wegen dessen konkreten Inhalts auf die Anlage 1 zur Klage (Bl.6ff der Akte) verwiesen wird.

Der monatlich geschuldete Mietzins beträgt seit Beginn des Mietverhältnisses 330,- €, wovon 55,- € auf den Vorschuss für Betriebskosten und 40,- € auf den Vorschuss für Heizung und Warmwasser entfallen. Im August 2016 war der Beklagte mit einem Gesamtbetrag von 1.672,22 € in Rückstand geraten, der unter anderem in den vollständigen Raten für Juli und August 2016 und anteileigen Rückständen von 60,- € für Juni und 180,- € für Mai 2016 bestand. Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwaltung, erklärte dem Beklagten mit einem Schreiben vom 22.8.2016 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, “hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt”, wegen des konkreten Wortlauts dieser Erklärung wird auf die Anlage 2 zur Klage (Bl.14 der Akte) Bezug genommen. Mit einer Zahlung vom 31.8.2016 glich der Beklagte den vorgenannten Rückstand vollständig aus.

Weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen erklärte die Klägerin mit einem Schreiben vom 1.12.2016 (Anlage 5 zum klägerischen Schriftsatz vom 25.1.2017, Bl. 29 der Akte) sowie mit der Klage vom 22.12.2016 und dem Schriftsatz vom 25.1.2017. Die Monatsraten seit einschließlich September 2016 bis März 2017 wurden bezahlt, wobei die Zahlungen regelmäßig nicht rechtzeitig erfolgten; wegen des widerstreitenden Vorbringens der Parteien zu den konkreten Zahlungszeitpunkten wird auf den Beklagtenschrif[…]


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