OLG Frankfurt – Az.: 20 W 161/17 – Beschluss vom 14.12.2017
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenauferlegung aus dem angefochtenen Beschluss entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2) deren im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000 EURO.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtsfrage, ob eine seit 1981 im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit wegen eines unzulässigen Inhaltes des Rechts zu löschen ist.
Die Beschwerdeführerin ist seit 4. März 2015 als Eigentümerin des im eingangs bezeichneten Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser in der Innenstadt von Stadt1 am …platz gelegene Grundbesitz besteht aus mehreren Grundstücken, auf denen sich ein Gebäudekomplex befindet, der von der Firma A seit langem als Kaufhaus genutzt wird. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen im ersten Obergeschoss verlaufenden Verbindungsbau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Dieser Patronatsbau befindet sich auf dem Grundstück Flur …, Flurstück 3, welches seit Juni 2014 im Alleineigentum der Beteiligten zu 2) steht. In dem Patronatsbau hatte die Firma A bis zum Jahresende 2015 ebenfalls Verkaufs- und sonstige Flächen angemietet und genutzt. Unterhalb des Verbindungsbaus befindet sich im Erdgeschoss auf den Grundstücken Flurstück 1 und 2 ein unterkellerter und weitgehend aus Glas bestehender Gebäudeteil, der als „Vitrine“ bezeichnet wird und weder zum A-Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung hat. Diese Vitrine wurde bis zum Jahr 1985 ebenfalls durch die Firma A genutzt und anschließend durch die jeweiligen Eigentümer des Patronatsbaus vermietet. Derzeit wird dort durch die Mieter der Beteiligten zu 2) ein Café betrieben. Wegen der Lage und Örtlichkeit im Einzelnen wird auf die von der Beschwerdeführerin zur Akte gereichte Skizze und Fotos (Fol. 33.10, 33.11 und 33.12) Bezug genommen.
In Abt. III Nr. 6 des eingangs bezeichneten Grundbuchblattes ist lastend auf den Grundstücken Flurstücke 1 und 2 folgendes Recht eingetragen:
„Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Flurstück 3 (Blatt …); gemäß Bewilligung vom 12.3.1981; eingetragen am 25.3.1981.“
Die der Eintragung zugrundeliegende Bewilligung in der Urkunde des Notars B vom 12. März 1981 (UR-NR.[…]