Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 46/18 – Urteil vom 07.11.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 7 Ca 875/17, vom 18. Januar 2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) hat der Kläger 17/20 und die Beklagte 3/20 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz vor dem Hintergrund der Nichtumsetzung zweier „Telework Agreements“.
Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 15. April 1985 bei den US Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter im Finanzwesen (Funds Control Analyst) zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 5.065,76 € entsprechend der Gehaltsgruppe C 7A/E beschäftigt. Er ist der Beschäftigungsdienststelle Z. X-Stadt zugeordnet.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt nach dem Arbeitsvertrag in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 8. Dezember 2014, dort Abs. 1 der Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen, den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – derzeit TV AL II vom 16. Dezember 1966 – in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: TV AL II).
Am 16. März 2015 unterzeichneten der Kläger und sein Vorgesetzter, Captain Y., auf einem Formblatt (DD 2946) ein vom 16. März 2015 bis zum 15. März 2016 befristetes „Telework Agreement“), wonach der Kläger berechtigt war, an vier Tagen pro Woche (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) seine vertraglich geschuldete Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben.
Die US-Stationierungsstreitkräfte waren in der Folgezeit nicht bereit, dem Kläger diese Heimarbeit zu gestatten. Sie verwiesen darauf, dass Captain Y. ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, die Telearbeitsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt von der Non-US Personalabteilung oder von anderem, zum Vertragsabschluss autorisierten Personal der US Air Force genehmigt und damit nicht wirksam abgeschlossen worden sei.
Mit seiner am 15. September 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage im Rechtsstreit mit dem Az. 1 Ca 1137/15 begehrte der Kläger die Feststellung, dass er im Rahmen seines mit den US-Stationierungsstreitkräften bestehenden Arbeitsverhältnisses be[…]