Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 U 3/17 – Urteil vom 07.11.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.12.2016 – 11 HKO 37/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter einer Baufirma Schadensersatz für Mangelfolgeschäden nach schlecht erbrachten Werkleistungen, soweit diese durch eine Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten zu 2) gedeckt sind, sowie Feststellung der Einstandspflicht der Letztgenannten.
Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T1 GmbH & Co KG (vormals T1 GmbH). Das Insolvenzverfahren wurde am 24.05.2013 beim Amtsgericht Schwarzenbek zum AZ 1 IN 35/13 eröffnet.
Die Insolvenzschuldnerin war für die Klägerin beim Bauvorhaben S. …, … T2, tätig. Durch ihre Leistungen hat sie dort nach Ansicht der Klägerin erhebliche Schäden an deren Eigentum verursacht, über die bereits das selbstständige Beweisverfahren 9 OH 9/11 vor dem Landgericht Lübeck geführt worden ist.
Für den Sachverhalt im Übrigen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 89.645,00 €, woraus sich zugleich die Begründetheit des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2) in nämlicher Höhe ergebe.
Sie könne gegenüber dem Beklagten zu 1) abgesonderte Befriedigung aus einem Versicherungsanspruch (Freistellungsanspruch) geltend machen. Die Insolvenzschuldnerin halte eine Haftpflichtversicherung vor, die Versicherungsdeckung i.S.d. § 100 VVG für die schädigende Handlung biete. Nach A 4.9 der Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) erstrecke sich der Versicherungsschutz auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes des Versicherungsnehmers aufträten, und erfasse insoweit auch die Kosten, die erforderlich seien, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen sowie den vorherigen Zustand wiederherzust[…]