Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Az: 5 AZR 352/99
Urteil vom 21. März 2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wuppertal – Az.: 1 Ca 1383/98 – Urteil vom 15. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 5 Sa 1598/98 – Urteil vom 1. April 1999
Gesetz: MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1; ZPO § 286
Leitsätze:
1. Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Streß Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, daß der gefährdende Streß gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird.
2. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, daß trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2001 Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. April 1999 – 5 Sa 1598/98 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Mutterschutzlohn.
Die Beklagte betreibt eine Spedition. Sie hat etwa 30 kaufmännische und 50 gewerbliche Mitarbeiter. Die 32-jährige Klägerin ist seit dem 1. September 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist tätig als Sachbearbeiterin im Bereich Export/Import. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 4.310,00 DM.
Im Jahre 1997 wurde die Klägerin schwanger. Das teilte sie der Beklagten im Oktober 1997 mit. Als voraussichtlichen Entbindungstermin nannte sie den B. Juni 1998. Vom 7. Januar bis Anfang Februar 1998 war die Kläger[…]