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Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Kündigung im Fokus: Spannungsfeld zwischen Betriebsratsanhörung und Befristungsabrede
In einem Fall, der die Aufmerksamkeit der Arbeitsrechtsgemeinschaft auf sich gezogen hat, wurde ein Urteil hinsichtlich der Kündigung einer pädagogischen Fachkraft verhandelt, deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines „Dienstvertrags“ befristet war. Das Kernproblem dieser Situation drehte sich um zwei Hauptpunkte: die Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratsanhörung und die Gültigkeit einer Befristungsabrede.

In diesem speziellen Fall war die betreffende Fachkraft als Fachbereichsleiterin im Bereich Erziehungshilfe angestellt. Der ursprüngliche Dienstvertrag war bis zum 31.03.2020 befristet, wurde jedoch später bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Anstellung wurde dann von der Beklagten am 28.09.2020 gekündigt. Daraufhin ging die Kündigungsschutzklage der Klägerin am 07.10.2020 beim Arbeitsgericht Halle ein.

Direkt zum Urteil Az: 8 Ca 1748/20 springen.

Betriebsratsanhörung: Ein entscheidender Schritt vor der Kündigung
Eines der zentralen Themen dieses Falles war die Rolle des Betriebsrats und seine Anhörung vor Ausspruch der Kündigung. In diesem speziellen Fall informierte die Beklagte ihren Betriebsrat am 24.09.2020 über die beabsichtigte Kündigung, woraufhin der Betriebsrat zustimmte. Die Klägerin bestritt die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsanhörung und behauptete, dass keine wirksamen Kündigungsgründe vorliegen würden.
Die Rolle der Befristungsabrede
Zusätzlich zu der Betriebsratsanhörung war auch die Befristungsabrede ein zentraler Streitpunkt in diesem Fall. Die Befristung war ursprünglich bis zum 31.03.2020 festgelegt und wurde später bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Klägerin hielt die getroffene Befristungsabrede für unwirksam und argumentierte, dass die Parteien mit der Befristung eine Vertragsänderung verbunden hätten.
Das Urteil: Eine ausgewogene Entscheidung
Das Arbeitsgericht Halle kam zu dem Urteil, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.09.2020 nicht aufgelöst worden ist und bis zum 31.03.2021 fortbestand. Zudem wurde festgelegt, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Trotz der Komplexität des Falles und der Schwierigkeiten, die sich aus den verschiedenen Aspekten des Falles ergeben, gelang es dem Gericht, eine ausgewogene Entscheidung zu treffen, die die Rechte aller beteiligten Parteien berücksichtig.

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