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Ratenweiser Erwerb von Bruchteilseigentum an Feingold – Widerruf

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 3395/16 (27) – Urteil vom 06.03.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streit um den Widerruf und die Rückzahlung eines ratenweisen Erwerbs von Bruchteilseigentum an Feingold (Symbolfoto: Von Lisa-S/Shutterstock.com)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Am 03.04.2012 schloss die Klägerin in ihrer Wohnung über einen Vermittler einen Vertrag über den ratenweisen Erwerb von Bruchteilseigentum an Feingold zum Preis von 50,- € monatlich, das auf Verlangen ausgehändigt wird. Nach dem Vertrag ist eine Einrichtungsgebühr in Höhe von 1600,- € geschuldet, die bei einer Einzahlung in Höhe von insgesamt mindestens 15.000 € in Gold rückerstattet wird. Die Klägerin leistete hierauf 1000,- €-. Der Klägerin wurden bei Vertragsschluss die allgemeinen Vertragsbedingungen nebst Widerrufsbelehrung übergeben. Eine Belehrung darüber, dass für den Beginn der Frist zum Widerruf erforderlich ist, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird, unterblieb. Wegen der Einzelheiten des Vertrags und der Belehrung wird auf das Antragsformular und den Text dieser Dokumente (Bl. 4R und 5 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.08.2016 erklärte die Klägerin per anwaltlichem Schriftsatz gegenüber der Beklagten den Widerruf und verlangte Rückzahlung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13.09.2016 eine Rückzahlung zurück.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.09.2016, hilfsweise: Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumsurkunde vom 13.04.2012, sowie w[…]


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