BGH
Az: VII ZB 87/09
Beschluss vom 11.11.2010
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 2009 aufgehoben.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 11. Juli 2007 – 1 M 942/07 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der zukünftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. , gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wird.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Gegensandswert: 14.196,26 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – am 11. Juli 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem sinngemäß der Anspruch des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, für die nach Auskunft der Versicherung vom 12. März 2009 allein der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat. Der Schuldner ist am 20. Juni 2005 mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sein Anspruch auf Auszahlung eines voraussichtlichen Kapitals von 14.196,26 € wird am 1. November 2011 fällig.
Der Schuldner hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt und beantragt, diesen insoweit abzuändern, dass die Pfändung weder die Ansprüche in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals noch, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bezeichneten Zei[…]