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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstleistungen von Familienangehörigen auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages oder auf familienrechtlicher Grundlage? Differenzierung

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 6 Ca 5168/00
Verkündet am 04.07.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer – 6 auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2001 bleibt aufrecht erhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.800,– festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob zwischen ihnen zuletzt ein Arbeitsverhältnis bestand oder ob der Kläger auf familienrechtlicher Grundlage tätig wurde.
Die Parteien sind Eheleute, sie leben seit Juli 2000 getrennt.
Die Beklagte ist. Inhaberin der Gaststätte in X.
Die Beklagte ist ebenfalls Eigentümerin des Anwesens, das sie von ihrer Mutter erbte.
Bis einschließlich Juni 2000 wurde der Kläger in den davorliegenden zwei Jahren insoweit zumindest für den Gaststättenbetrieb tätig, dass er ein- bis zweimal in der Woche Einkäufe tätigte und bei Hochbetrieb im Sommer in der Küche der Gaststätte aushalf. In der. Zeit zuvor hatte er als Koch in der Gaststätte gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag würde nicht geschlossen. Es gab keine Abrechnungen über ein (regelmäßiges) monatliches Entgelt. Es gab keine Abführung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen. Entgeltnachweise wurden ebenfalls nicht erstellt.
Bis einschließlich Juni 2000 entnahm der Kläger den Tageseinnahmen der Gaststätte Bargeld, wobei die Beklagte diesen Entnähmen nicht widersprach.
Seit Juli 2000 entfaltete der Kläger, nachdem er von der Beklagten ausgesperrt wurde, keine Tätigkeit mehr für die Gaststätte.
Mit seiner am 31. Juli 2000 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 04. August 2000 (BI. 4 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger an Vergütung für den Monat Juli 2000 Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 3.800,– brutto verlangt.
Der Kläger behauptet, bis einschließlich Juni 2000 habe er den Monatsbetrag in Höhe von mindestens DM 3.800[…]


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