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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt Fahrzeugkaufvertrag wegen unterschiedlicher Spaltmaße

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LG Potsdam – Az.: 6 O 306/17 – Urteil vom 16.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird abschließend auf 19.988,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren Rückgängigmachung eines Pkw-Kaufvertrages nach Rücktritt.

Die Kläger bestellten am 29. April 2016 bei der Beklagten einen PKW Neuwagen mit der Bezeichnung „Ford EcoSport S Ecosport S 1.0 l EcoBoost | 92 kW (125 PS) Benzin, 5-Gang, Frontantrieb“ zu gesamt 20.644 €, davon 9.700 € zu zahlen durch Überweisung und zu 10.944 € durch Finanzierung. Die Klägerin zahlte den durch Überweisung zu zahlenden Betrag. Die Kläger holten das Fahrzeug Ende August 2016 bei der Beklagten ab.

Der Kläger holte zu Kosten von 1.537,48 € ein Gutachten des Kfz Sachverständigenbüros S aus Potsdam ein, ausweislich dessen das Fahrzeug im Heckbereich keine angabepflichtigen Unfallschäden erlitten hat. Allerdings sei die Hecktür zu dem angrenzenden Bauteilen nicht bündig und weise unterschiedliche Spaltmaße auf, die nicht erklärlich seien, aber offenbar serientypisch, wenngleich nicht dem Stand des Karosseriebaus entsprechend.

Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges bis zum 20. März 2017 auf, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 20. März 2017 wies die Beklagte den Rücktritt zurück. Ein Mangel liege nicht vor. Die Spaltmaße lägen innerhalb der Toleranzen. Mit Anwaltsschreiben vom 15. August 2017 erklärte nunmehr auch die Klägerin den Rücktritt und forderte die Beklagte zur Rückzahlung sowie zur Erstattung der Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe auf. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnet diesem am 20. März 2017 außergerichtliche Kosten von 1.171,67 €. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat diesem zur prozessualen Geltendmachung die Rechtsanwaltsgebühren ab. Im Folgenden holten sie ein weiteres Gutachten des genannten Büros zu Kosten von 439,71 € ein. Danach sind jedenfalls nunmehr auch im Übergangsbereich Hecktür / Dach um 5-6 bzw. 10 mm erhöhte Spaltmaße zu konstatieren.

Die Kläger machen mit der Kl[…]


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