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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterpflicht zum mehrmals täglichen Lüften und zum regelmäßigen Heizen

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 2164/18 (52) – Urteil vom 12.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietpreisminderung sowie Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 14.5.2014 ein schriftlicher Mietvertrag (vgl. Bl. 15 ff d.A.).

In der Wohnung der Kläger trat Schimmel auf. Diese ließen ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Sachverständigengutachten im Verfahren 33 H 8/17 Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ein dauerhafter Mietmangel vorliegt, denn wie im Gutachten aufgeführt, sei die Wohnung außergewöhnlich feucht, so dass diesem Umstand durch sehr häufiges Lüften und stärkeres Heizen entgegengewirkt werden muss.

Hierauf seien die Kläger nicht hingewiesen worden und es stelle einen Mangel dar, dass in jedem Zimmer der Wohnung jeder Raum voll beheizt werden müsse. Weiterhin liege auch ein Mangel darin vor, dass die Kläger bis zu 5 Mal täglich lüften müssten, was nach dem Gutachten erforderlich sei, damit die Wohnung nicht mehr schimmelbelastet sein wird.

Mittlerweile hätten die Kläger auf eigene Initiative aufgrund einer Abmahnung durch die Beklagten den Schimmel beseitigt, so dass der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Schimmel zu beseitigen, für erledigt erklärt würde.

Die Kläger beantragen zuletzt:

Es wird festgestellt, dass die Kläger kein Verschulden an der Entstehung des Schimmels getroffen hat und die streitgegenständliche Wohnung im Erdgeschoss der … Straße … in … Frankfurt am Main aufgrund ihrer besonderen Feuchtigkeit einen Mangel aufweise.

Die Beklagte wird verurteilt, der Minderung der Miete und der Nebenkosten um 10% zuzustimmen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 33 H 8/17 hat die Beklagte zu tragen.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Bruttomiete um 10% gemindert ist bzw. die Kläger berechtigt sind, die Miete um 10% zu mindern. Dies gilt ab dem Monat März 2015 und begründet sich aufgrund der erhöhten Feuchtigk[…]


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