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Ausschluss eines Schülers von Schulfahrt – Sanktion für vorangegangenes Fehlverhalten

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 2 B 158/19 – Beschluss vom 24.05.2019

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2019 – 5 L 383/19 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Schulleiterin der Grundschule B vom 21. Mai 2019, mit dem diese den Antragsteller von der Teilnahme an der vom 27. bis 29. Mai 2019 stattfindenden Schulfahrt der vom Antragsteller besuchten Klasse 4b ausgeschlossen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Ziffer 2), wiederherzustellen, entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier die Schulleiterin – die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs.

Ausgehend davon erweist sich der gegenüber dem Antragsteller verfügte Ausschluss von der Teilnahme an der Schulfahrt auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig.

Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG ist die Schule im Rahmen der Vorschriften des Schulgesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies kann über eine Hausordnung, allgemeine Anordnungen oder Einzelanordnungen geschehen. Um eine solche Einzelanordnung handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Ausschluss des Antragstellers von der Schulfahrt. Zwar hat ein Schüler grundsätzlich ein aus der in § 26 Abs. 1 und 2 SächsSchulG gere[…]


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