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Corona-Schutzverordnung – Betriebsschließung Diskothek ein Mietmangel?

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LG Krefeld  – Az.: 2 O 546/20 – Urteil vom 30.06.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerbeimmobilie B Straße 74 in B, bestehend aus der in der nachfolgenden Grundrissskizze dargestellten Gebäude- und Außenfläche, diese bestehend aus Bereich 1, insoweit im Einzelnen bestehend aus einer Tanz-/Bistrofläche, zwei WC-Anlagen, einem Lager, zwei Büroräumen, einer Außenfläche sowie einem Imbisslokal einschließlich einem Kühlraum und einem WC, sowie bestehend aus Bereich 2 und Bereich 3, insoweit im Einzelnen bestehend aus zwei Tanz-/Bistroflächen, einer WC-Anlage und einem Lager, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der Hauptsache in Höhe von 70.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit für die Hauptsachevollstreckung erhöht sich ab Januar 2022 zum 3. Werktag eines jeden Monats um 11.000,00 €.

Die Parteien sind verbunden durch zwei Mietverträge über die Gewerbeimmobilie B Straße 74 in B. Die klagenden Vermieter begehren von den Beklagten die Räumung des Mietobjekts.

Die Gewerbeimmobilie B Straße 74 in B besteht aus drei Bereichen. Mit Mietvertrag vom 24.10.2019, ergänzt durch Nachträge vom 27.02.2020 und 20./28.07.2020, vermieteten die Kläger der Beklagten zu 1) zum 01.12.2019 den Bereich 1 des Objekts zum Betrieb eines Tanzbistros und eines Imbisses. Weil der Imbiss wegen anderweitiger Belegung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übergeben werden konnte, war der monatliche Mietzins zunächst gemindert. Ab Juli 2020 schuldete die Beklagte einen Bruttomietzins von 5.568,00 € monatlich. Mit Mietvertrag vom 29./31.07.2019, ergänzt durch Nachträge vom 15.08.2019, 13.11.2019 und 27.02.2020, vermieteten die Kläger der Beklagten zu 1) die Bereiche 2 und 3 des Objekts zum Betrieb eines Tanzbistros. Ab Juli 2020 betrug die vereinbarte Bruttomiete 5.104,00 € monatlich. Durch die beiden Mietverträge konnte die Beklagte zu 1) die gesamte Gewerbeimmobilie B Straße 74 in B zum Betrieb eines Tanzlokals (Diskothek) nebst Imbiss nutzen. Wegen des Inhalts der Mietverträge sowie der Nachtragsvereinbarungen wird auf die mit der Klage überreichten Vertragsurkunden verwiesen.

Der Beklagte zu 2), der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) i[…]


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