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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Beweisantrag auf Überprüfung

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AG Essen – Az.: 54 OWi – 33 Js 502/17 – 207/17 – Urteil vom 28.06.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 11.3.8., 4 Abs. 1 BKatV).
Gründe
I.

Der am 20.07.1967 geborene Betroffene ist Geschäftsführer der Firma I T GmbH und lebt in Ratingen.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffenen bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

Unter dem 09.04.2015, rechtskräftig seit dem 29.04.2015, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v 70,00 Euro verhängt, wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs, indem er hierfür Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahm oder hielt.

Unter dem 12.02.2016, rechtskräftig seit dem 10.03.2016, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 104,50 Euro verhängt, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h.

II.

Die Betroffene befuhr am 30.07.2016 um 11:27 Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen …, die Bundesautobahn A 52 bei Kilometer 74,100 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaften. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h begrenzt.

An der angegebenen Stelle wurde die Betroffene mittels der Geschwindigkeitsmessanlage Poliscan Speed/W mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gemessen. Das Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen L2 am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messgeräts aufgebaut und bedient. Der Messbeamte L2 hat in der Zeit vom 15.03.2012 bis zum 16.03.2012 an dem Seminar „W Poliscan Speed – Messtechnik“ teilgenommen. Nach einem Toleranzabzug von 5 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 135 km/h. Die Betroffene hätte die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen und ihre Geschwindigkeit hierauf einstellen können.

III.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wi[…]


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