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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudehaftpflichtversicherung – Auslegung einer Ausschlussklausel für Kraftfahrzeuge

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Interpretation des Versicherungsvertrags: Arbeitsmaschine als Kraftfahrzeug?
Das Urteil wirft einen detaillierten Blick auf den Gebrauch einer Ausschlussklausel in der Gebäudehaftpflichtversicherung, insbesondere auf die Auslegung des Begriffs „Kraftfahrzeug“. Im Zentrum steht eine kontroverse Frage: Fällt eine Arbeitsmaschine, die beim Abbruch eines Gebäudes verwendet wird, unter den Kraftfahrzeugbegriff und ist daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 391/20 >>>

Auslegung der Versicherungsbedingungen
Gemäß der angeführten Ausschlussklausel ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen bei einem Abbruch grundsätzlich nicht versichert. Dabei stellte das Gericht jedoch fest, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen sorgfältig durchliest, nicht davon ausgehen würde, dass eine reine Arbeitsmaschine, die nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen kann, als Kraftfahrzeug im Sinne der Ausschlussklausel gilt. Das Gericht stellte fest, dass es für den Versicherungsnehmer nicht selbstverständlich wäre, dass eine Arbeitsmaschine, welche im Abbruchprozess genutzt wird, als Kraftfahrzeug betrachtet wird.
Kontextuelle Einordnung von Arbeitsmaschinen
Die Verwendung von schwerem Gerät, wie einem Radlader, bei kontrolliertem und abschnittsweisem Abbruch stellt für das Gericht keine Besonderheit dar. Die Vorstellung, dass solche Maschinen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein könnten, wäre für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich. Infolgedessen ergab sich aus der sorgfältigen Lektüre der Versicherungsbedingungen keine offensichtliche Indikation, dass der Einsatz solcher Geräte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein könnte.
Abwägung unterschiedlicher Bedingungswerke
In der Berufungsbegründung führte die Beklagte aus, dass bei der Auslegung Bedingungswerke aus dem Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht herangezogen werden sollten. Diese müsse ein Versicherungsnehmer nicht kennen. Das Gericht stimmte dem zu und betonte, dass auch neuere Bedingungswerke einer allgemeinen Privathaftpflichtversicherung bei der Auslegung der hier strittigen Ausschlussklausel nicht zu berücksichtigen seien.
Implikationen und Schlussfolgerungen
Das Urteil betont die Wichtigkeit der verständlichen und klaren Definition von Versicherungsausschlüssen. Eine missverständliche Auslegung des Begriffs „Kraftfahrzeug“ kö[…]


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