AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 536/20 – Urteil vom 12.02.2021
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.601,51 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen vom 07.07.2019 in Ungarn geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um die vorsteuerabzugsberechtigte Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen XYZ. Bei der Beklagten handelt es sich um einen ungarischen Garantiefonds.
Der Unfallhergang sowie die voll umfängliche Haftung sind unstreitig. Im Streit stehen lediglich die Höhe der Wiederbeschaffungskosten sowie die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten.
Nach dem streitgegenständlichen Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin zunächst zum nächsten Mercedes-Händler … verbracht.
In der Folge nahm der Zeuge Kremer der Klägerin mit dem Sachbearbeiter der Beklagten OS Kontakt auf.
Nachdem das Fahrzeug nach Deutschland verbracht wurde, wurde es vom Sachverständigenbüro R begutachtet.
Darüber hinaus wurde das Fahrzeug am 06.08.2019 von einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen besichtigt.
Gem. Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 29.08.2019 zahlte die Beklagte 10.726,00 € sowie Transportkosten i.H.v. 665,00 €.
Weitere Zahlungen erfolgten durch die Beklagte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Totalschaden vorliege und der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 20.252,10 € betrage, der Restwert netto 7.777,00 €, so dass Wiederbeschaffungskosten von 13.716,81 €, Gutachterkosten i.H.v. 1.775,70 € und Abschleppkosten i.H.v. 500,00 € gegeben wären. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr noch weitere restliche Schadensersatzansprüche i.H.v. 4.601,51 € zustünden. Darüber hinaus meint die Klägerin, dass das Amtsgericht Pfaffenhofen international zuständig sei. Die Beklagte sei wie die Verkehrsopferhilfe e.V. in Deutschland organisiert und eine vergleichbare Institution und damit ein Annex der ungarischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Sie sei als Garantiefonds bei Unfällen zuständig und auch ein gesetzlicher Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfah[…]