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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflanzen auf Fensterbank der Mietwohnung – Entfernung

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AG Lichtenberg, Az: 14 C 384/05, Urteil vom 15.11.2005
Foto: bane.m / Bigstock

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Pflanzen und Pflanzentröge von den Fensteraußenbänken der Wohnung in dem Haus pp., Erdgeschoss rechts, und dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich um das genannte Haus zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf den genannten Fensteraußenbänken und dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück abgestellten Zaunwände zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann gemäß § 541 BGB verlangen, dass die Beklagte die auf den Außenfensterbänken sowie auf dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich abgestellten Pflanzen und Pflanzentröge entfernt. Sie kann gemäß § 541 BGB weiter verlangen, dass die Beklagte es in Zukunft unterlässt, dort Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden (vgl. Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober 2001, 13 C 367/05). Fensterbänke und Spritzschutzbereich sind nicht mitvermietet.

Offen bleiben kann, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann, wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies ist hier nicht der Fall, da die von der Beklagten aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragen und in ihrer Größe deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt wird.

Unerheblich ist, dass der Beklagten in Ziffer 13 der Anlage zum Mietvertrag vom 26. Mai 2005 gestattet wird, in einem noch näher festzulegenden Bereich vor der Gartenterrasse Anpflanzungen vorzunehmen. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass hiermit der Spritzschutzbereich gemeint war. Ohne Bedeutung ist, ob der Beklagten derzeit der noch festzulegende Bereich zum Einpflanzen zur Verfü[…]


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