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Kfz-Kaskoversicherung – glaubhafte Schilderung des Versicherungsfalls und Erinnerungslücken

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 42/18 – Urteil vom 13.02.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.5.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 14 O 116/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Kaskoentschädigung in Höhe von 40.000 € wegen einer behaupteten Entwendung seines bei der Beklagten versicherten Pkw Toyota Supra Coupé (amtliches Kennzeichen …). Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB; Anlagenband Beklagte; Versicherungsschein Nr. …, Bl.130 d.A.). Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 in England gekauft, es nach eigenen Angaben im Zeitraum 2008-2011 mit eine Reihe zusätzlicher Tuning-Ausstattungen versehen und zuletzt im April 2016 noch einen Turbolader eingebaut (Bl. 3 d.A.).

Am 2.9.2016 soll das Fahrzeug gestohlen worden sein. Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt (Staatsanwaltschaft Saarbrücken 81 UJs 1390/16). Gegenüber der Polizei erklärte er zum Hintergrund des Geschehens, er sei am Abend des 2.9.2016 mit einer Internet-Bekanntschaft namens „Tamara“ zu einem Blind Date verabredet gewesen. Er habe sie auf einem Parkplatz in H. an der Autobahn getroffen, sei in ihr Fahrzeug gestiegen und mit ihr nach S. gefahren. Sie habe ihn gegen 22:30 Uhr an der Straße am Parkplatz wieder abgesetzt. Entgegen seiner Ankündigung im Rahmen eines Telefonats mit dem ermittelnden Polizeibeamten am 3.9.2016, wonach er Chatverläufe und weitere Informationen über das Treffen mit „Tamara“ zusammentragen wolle, teilte er keine Daten mit, die eine Vernehmung als Zeugin ermöglicht hätten.

Im Rahmen der Leistungsprüfung füllte der Kläger am 19.9.2016 eine Kasko-Schadenanzeige der Beklagten aus (Bl. 65 d.A.). Die Frage nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs beantwortete er mit „nein“. Zur Frage nach dem Schadenshergang erklärte er „Aussage bei Polizei anfordern“. Als Kilometer-Gesamtlaufleistung trug er[…]


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