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gemeinschaftliches Testament – Umdeutung in ein Einzeltestament

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Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 204/14
Beschluss vom 23.07.2014

Tenor
I.   Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 5.3.2014 wird zurückgewiesen.

II.   Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.000 € festgesetzt.

Gründe
I.
Der Erblasser ist im Februar 2012 im Alter von 86 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 (geboren 1924) ist seine Ehefrau. Der Beteiligte zu 2 (geboren 1954) ist der gemeinsame Sohn.
Es liegt ein notarielles gemeinschaftliches Testament vom 9.3.2009 vor, das auszugsweise wie folgt lautet:
„I. Vorbemerkung

Ich (Ehefrau) bin Alleineigentümerin von verschiedenen Grundstücken …,
während ich (Ehemann) Alleineigentümer des Hausanwesens … bin … .

III. Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein.
IV. Vermächtnis
Der Überlebende von uns wird mit folgendem Vermächtnis beschwert:
Der Überlebende hat an den Verein … den Betrag von 20.000 € zu zahlen mit der Auflage, folgende Patenschaften umgehend weiter fortzuführen…
Vorstehendes Vermächtnis mit der Auflage ist fällig und fällt an sofort bei Ableben des Erstversterbenden von uns.
V. Schlusserbeneinsetzung, Vor- und Nacherbschaft, Vorausvermächtnis
(1) Der Überlebende von uns setzt unseren Sohn … zu seinem alleinigen Erben ein.
(2) Unser Sohn … ist jedoch nur Vorerbe.
Nacherben sind die Abkömmlinge unseres vorgenannten Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, bestimmen wir den Verein … zum alleinigen Ersatznacherben des Überlebenden von uns. … Der Nacherbfall tritt ein beim Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen befreit, von denen eine Befreiung gesetzlich zulässig ist.
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist auflösend bedingt. Die Bedingung tritt ein, wenn der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt. Der Vorerbe wird dann Vollerbe. Im Übrigen ist das Anwartschaftsrecht des Nacherben weder vererblich noch übertragbar. …
VI. Vermächtnisse
Unser Nacherbe wird mit folgenden Vermächtnissen beschwert:
(folgen Vermächtnisse hinsichtlich der Waldgrundstücke im Alleineigentum der Ehefrau und hinsichtlich von insgesamt 90% des Kapitalvermögens).

VI[…]


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