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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsschließungsversicherung – Corona-bedingte Schließung einer Gaststätte

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LG Bielefeld – Az.: 18 O 234/20 – Urteil vom 11.12.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants während des Corona-Lockdown ab 18.03.2020.

Sie betreibt seit 01.03.2019 das Restaurant „F.“ in J. Hierzu schloss sie bei der Beklagten im Februar 2019 mehrere Versicherungen, u.a. am 28.02.2019 eine Betriebsschließung- und Ertragsausfallversicherung, ab. Für das Versicherungsgrundstück D. straße ## in J. sind die Risiken „Ertragsausfall“ und „Betriebsschließung“ versichert, bei der Ertragsausfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 137.584 Euro und bei der Betriebsschließungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 16.157 Euro mit einer Tagesentschädigung für Schließungsschäden von 538 Euro. Der jährliche Beitrag für die Ertragsausfallversicherung beträgt 425,41 Euro brutto und der Beitrag für die Betriebsschließungsversicherung beträgt 33,95 Euro brutto. Dem Vertragsverhältnis liegen zum einen der Versicherungsschein zur Policen-Nr. ###, die Allgemeinen Bedingungen („Allgemeiner Teil zur Police (AT)“, Stand: 01.10.2010) und die „Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)“ (Stand: 01.04.2015) zugrunde, welche die Klägerin, z.T. auszugsweise, in der Anlage zur Klageschrift vom 06.07.2020 (Bl. 10ff. d.eA.) und der Anlage zum Schriftsatz vom 10.09.2020 (Bl. 49ff, 53ff. d.eA.) sowie im Termin am 05.10.2020 (Bl. 194ff. d.eA.) vorgelegt hat. Auf diese Anlagen wird wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen Bezug genommen.

Die „Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung“ aus den „Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)“ (= „VB Sach“) sehen in Ziffer 112 folgende Regelung vor:

„112 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 113 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von […]


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