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Mieterhöhungsverlangen bei Modernisierungsmaßnahme

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AG Neukölln, Az.: 11 C 314/15, Urteil vom 07.06.2016

1. Es wird festgestellt, dass sich die von der Klägerin an die Beklagte zu zahlende monatlich Miete nicht aufgrund der Mieterhöhung nach § 559 BGB wegen der von der Beklagten vorgenommenen Erweiterung der Müllplätze, Errichtung von Recylingsammelstellen, Schließung der Müllabwurfanlagen und Schließung der Müllhebenschächte im … Berlin um 4,70 € erhöht hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hat nach Modernisierungsankündigung vom 26. März 2015, auf deren Ablichtung wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K2, Bl. 12f d.A.), zunächst gegen ihre vormalige Vermieterin und vormalige Eigentümerin unter anderem des im Tenor zu 1. bezeichneten Grundstücks (teils) hinsichtlich derer beantragt, festzustellen, dass sie keine Mieterhöhung an die Beklagte zu entrichten hat wegen der auf Veranlassung der Beklagten vorgenommenen Erweiterung der Müllplätze, Schließung der Müllabwurfanlagen und Schließung der Müllhebeschächte in der Mieteinheit der Klägerin im … Berlin, …; im übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten auf die Ablichtung des Mietvertrages vom 13. Juni 1995 ohne Anlagen (Anlage K1, Bl. 9 – 11d.A.) verwiesen.

Nach Zugang einer Mieterhöhung gemäß § 559 BGB vom 15. Januar 2016 zum 01.04.2016 bei der Klägerin, auf deren Kopie ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K18, Bl. 137 – 142 d.A.) beantragt sie nunmehr hinsichtlich ihrer jetzigen Vermieterin und Eigentümerin unter anderem des im Tenor zu 1. bezeichneten Grundstück(teils),

festzustellen, dass sich die von der Klägerin an die Beklagte zu zahlende monatliche Miete nicht aufgrund der Mieterhöhung nach § 559 BGB wegen der von der Beklagten vorgenommenen Erweiterung der Müllplätze, Errichtung von Recylingsammelstellen, Schließung der Müllabwurfanlagen und Schließung der Müllhebenschächte im … Berlin um 4,70 € erhöht hat.

Die im Rubrum bezeichnete Beklagte beantragt vorsorglich, die Klage abzuweisen.

Sie hat einem Parteiwechsel zugestimmt und rügt, dass bislang eine förmliche Zustellung der Klage ni[…]


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