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Möbel – Mangelhaftigkeit bei starken Ausdünstungen noch 3 Monate nach Einbau

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OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 96/18 – Urteil vom 26.02.2019

Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.08.2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Verhältnis zu den Streithelfern findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.018,49 EUR aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB.

1.

Das Landgericht hat mit einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten erbrachten Werkleistung festgestellt.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass neu hergestellte Möbel, die nach einem Zeitraum von über drei Monaten noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen, als mangelhaft anzusehen sind. Entgegen der Ansicht der Streithelferin zu 1) kann insoweit nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Auch unterhalb der Schwelle einer akuten Gesundheitsgefahr kann eine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit vorliegen. Entscheidend ist dabei, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen. Dies ist bei in einem Privathaushalt genutzten Möbeln zweifellos dann der Fall, wenn diese trotz ihrer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nach mehreren Monaten noch deutliche Lack- oder Lösungsmittelgerüche absondern, welche sogar nach kurzem Aufenthalt zu körperlichen Beschwerden führen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dies bei den im November 2015 eingebauten Möbeln noch bis in den Juli 2016 der Fall. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Mai 2016 nach den Messungen des Privatsachverständigen S… der maßgebliche Wert von 1.000 µg/m³ nur noch nach einer Berechnungsweise allenfalls geringfügig überschritten gewesen sein soll. Unabhängig davon, welcher konkrete Wert für die feststellbare Gesamtbelastung als maßgeblich heranzuziehen wäre, ist diese nach Ansicht des Senats nicht allein maßgebend. V[…]


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