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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Sicherungsübereignung

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 49/21 – Urteil vom 27.01.2022

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.1.2021 – 4 O 374/18 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 8.603,73 € festgesetzt.

Die Revision wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: mojo cp/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2018 in Stadt1. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des PKW Marke1 Modell1 mit dem Kennzeichen …. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt an die X sicherungsübereignet. Die Finanzierung war unter dem 18.10.2016 in einer Höhe von 28.900 € erfolgt. Zum Unfallzeitpunkt bestand noch eine Darlehensforderung von 25.073,52 €.

Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Am Unfalltag war das klägerische Fahrzeug in Stadt1 Stadtteil1 in Höhe der Adresse Straße1 in einer von mehreren nebeneinanderliegenden rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten und durch den Bürgersteig von der Fahrbahn getrennten Parktaschen rückwärts, also mit der Front in Richtung Fahrbahn, geparkt. Gleichzeitig war dort das Beklagtenfahrzeug vor einigen der Parktaschen parallel zur Fahrbahn dergestalt abgestellt, dass die rechten Räder auf dem Bürgersteig und die linken Räder auf der Fahrbahn standen.

Die Fahrer beider Fahrzeuge wollten etwa zum gleichen Zeitpunkt mit ihren Fahrzeugen wegfahren. Dabei kollidierten beide Fahrzeuge und es entstand jedenfalls am klägerischen Fahrzeug ein Sachschaden. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Reparaturkosten ein. Das Gutachten bezifferte die[…]


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